#03 - Ergänzung Virtuelle Lehre und Online-Prüfungen

im Satzungsteil

Mit 10. August 2021 hat der Senat der TU Graz auf Vorschlag des Rektorats den Satzungsteil Studienrecht mit einem neuem Kapitel zu „Virtuelle Lehre und Online-Prüfungen“ beschlossen (§28a - §28e). Mit 1. Oktober 2021 ist dieser Teil nun auch in Kraft und gültig. Damit wurde gleichzeitig die bestehende Richtlinie zur „Virtuellen Lehre“ aus dem Jahr 2017, die im Beitrag HS#03 beschrieben wurde, außer Kraft gesetzt.

Wesentliche Eckpunkte des Satzungsteils zur virtuellen Lehre

Nachfolgend werden ein paar Auszüge aus dem Satzungsteil angeführt:

  • §28b (1): „Die Lehrenden können digitale Lehr- und Lernelemente und -formate als didaktisches Mittel im Rahmen von Lehrveranstaltungen einsetzen.“
  • §28b (4): „Die Lehrenden können die für die Lehrveranstaltung vorgesehenen Kontaktstunden in Form von synchroner virtueller Lehre abhalten, sofern im Curriculum nichts anderes vorgesehen ist.“

Damit können Lehrende frei über den Ort der Abhaltung (in Präsenz und/oder virtuell) entscheiden, solange es sich um synchronen Unterricht (d. h. Unterricht mit gleichzeitiger Interaktionsmöglichkeit) handelt.

  • §28b (5): „Die:der zuständige Studiendekan:in kann im Einzelfall die Abhaltung der für die Lehrveranstaltung vorgesehenen Kontaktstunden ersatzweise in Form von asynchroner virtueller Lehre genehmigen.“ Dies bedeutet, dass eine zeitversetzte virtuelle Lehre, wie z. B. das Angebot eines Online-Kurses mit begleitenden zeitversetzten Interaktionsmöglichkeiten, wie u. a. einem Diskussionsforum, vorab zu genehmigen ist.
  •  §28b (7) weist darauf hin, dass „Studierende vor Beginn des Semesters in der Lehrveranstaltungsbeschreibung im Online-System über das Konzept der Lehrveranstaltung und den geplanten Einsatz von digitalen Lehr- und Lernelementen und -formaten sowie virtueller Lehre zu informieren“ sind, um einen reibungslosen und planbaren Lehrbetrieb zu gewährleisten.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass damit der zuvor geltende Schwellwert über das mögliche Ausmaß virtueller Lehre gestrichen wurde, um Lehrenden die Möglichkeit zu geben, die Vorteile virtueller Lehre didaktisch bestmöglich nutzen zu können.

Darüber hinaus wurde im Satzungsteil auch ein neues Kapitel zu Online-Prüfungen aufgenommen, welches die Abhaltung von mündlichen und schriftlichen Online-Prüfungen regelt.

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Autor:innen:

TU Graz Lehr- und Lerntechnologien

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